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Dienstag, 27. Juli 2010

»unterwegs« 16/2010

Lobbyisten für die Religionsfreiheit - Seit rund 160 Jahren sind Kirche und Staat in Deutschland verfassungsmäßig getrennt.

Das bedeutete gleichzeitig den Beginn der Religionsfreiheit, die von den Freikirchen so herbeigesehnt wurde. Doch vielen war die neue Freiheit nicht geheuer - sie sehnten sich nach den vermeintlich guten alten Zeiten zurück. Karlheinz Voigt über das Verhältnis der Freikirchen zur Obrigkeit.

Als infolge der Revolution von 1848 die Frankfurter Nationalversammlung eine Verfassung vorlegte, die eine Trennung von Staat und Kirche vorsah, rief das völlig gegensätzliche Reaktionen hervor. Die Staatskirchen waren entsetzt. »Der Staat trennt sich von der Kirche!« Die methodistischen Kirchen in Amerika waren begeistert. Jetzt waren Tür und Tor für die Mission in Deutschland geöffnet.

Führende Landeskirchler und Staatsrechtler wollten die alten Verhältnisse wieder herstellen. Denn mit dem Ende des Staatskirchentums war der Verlust von Privilegien eingeläutet: Keine kirchliche Schulaufsicht mehr, keine kirchliche Trauung, die vom Staat anerkannt wurde, sondern Einrichtung von Standesämtern, keine Begrenzung mehr für die Besetzung öffentlicher Dienststellen und die Berufung von Professoren auf Mitglieder der Staatskirche. Jeder konnte an den Universitäten studieren, jeder konnte Staatsbeamter werden. Das konnte doch nicht gut gehen! Die Trennung von Kirche und Staat bedeutete gleichzeitig den Beginn der Religionsfreiheit, die von den Freikirchen so herbeigesehnt wurde.

Damals dachte man: Jede Revolution ist gegen Gott – er hatte doch die »Obrigkeit« eingesetzt! Auch Theologen sahen im »Abzusetzen« ein Aufbegehren wider Gott. Da hatten Freikirchler andere Erfahrungen gemacht. Die politische Reaktion setzte sich durch. Die damaligen Staatskirchen waren froh, die Freikirchen waren enttäuscht. Schon 1849 schrieb Ludwig S. Jacoby, der erste »Missionar« aus den USA, über die hiesigen politischen Zustände ins demokratische Amerika: In Deutschland sieht es »schlimm aus; es ist politisch zerrissen«. Konservative und Demokraten liegen im Widerstreit. Zu denen, welche die »guten alten Zeiten« wieder herbeiwünschen, »gehören nun leider auch die Christen, welche hier Pietisten genannt werden«. In Zeitschriften und sogar auf den Kanzeln warnen sie vor den Demokraten. Und er fügte hinzu: »Die Gläubigen sind in den Verdacht geraten, dass sie das Volk in Druck und Finsternis erhalten wollen.«

Als Ernst Gebhardt, der als Methodist und Prediger Mitglied der Landeskirche geblieben war, wegen des von ihm in der Heilbronner methodistischen Gemeinde gefeierten Abendmahls aus derselben ausgeschlossen werden sollte, wehrte er sich dagegen vehement. Seine Begründung war, dass seine bürgerlichen Rechte danach eingeschränkt seien.

Der Wandel in der Weimarer Zeit

Endlich kam es mit der Weimarer Republik zur Trennung von Kirche und Staat. Mit der Hilfe von Friedrich Naumann wurde in Weimar ein Kompromiss mit denen erreicht, welche die Akzeptanz der Freikirchen ablehnten. Die entstehende Vereinigung Evangelischer Freikirchen, damals engagiert politisch tätig, hatte gute Lobbyarbeit geleistet. In der neuen Republik lag die Kulturhoheit bei den Ländern. Also mussten sie über die Anträge zur Anerkennung als »Körperschaften des öffentlichen Rechts« entscheiden. Bis auf Preußen, wo es besonders der bekannte, später ökumenefreundliche Bischof Otto Dibelius war, der es verhinderte, bekamen die Evangelische Gemeinschaft und die Methodistenkirche in den anderen Ländern nacheinander dieses hohe Recht verliehen. Juristisch stellten die Staaten damit Landes- und Freikirchen auf die gleiche Ebene, was jedoch in den Fragen der – sicher auch fragwürdigen – Privilegien nicht zur vollen Auswirkung kam. Aber das kirchliche Eigentum konnte nun eingetragen und gesichert werden.

Ohne diesen Rechtsstatus waren Kapellen und Häuser lange Zeit auf Privatpersonen eingetragen, zum Beispiel die Namen der Prediger, die sie erbaut hatten. Als Notbehelf hatte die Evangelische Gemeinschaft 1887 eine Aktiengesellschaft gegründet, um überhaupt zu einem Rechtstitel zu kommen. Ein schwieriges Problem tauchte auf, als die Aktiengesellschaft eine Erbschaft zugesprochen bekam. Das Verhältnis von Staat und Kirche hat durch die Rechtslage eine gute Grundlage, auch wenn die mit den Körperschaftsrechten gegebene Trennung von manchen als »hinkend« bezeichnet wird. Wie hoch eine klare Rechtsgrundlage für die Staat-Kirche-Beziehungen einzuschätzen ist, zeigte die Lage in der DDR. Dort hat der Staat den Status der Körperschaften des öffentlichen Rechts irgendwie in der Schwebe gelassen. Seine langfristigen Vorstellungen vom Verhältnis zu den Kirchen waren, wie auch schon im »Dritten Reich«, anderer Natur.

Heute bekommen alle Mitglieder und Freunde der Kirche für jede Spende eine Bescheinigung und die Finanzämter haben damit keine Probleme. Früher mussten selbst die aus den Landeskirchen Ausgetretenen ihren »Obolus« an die einzig anerkannten Staatskirchen entrichten. Der demokratische Rechtsstaat ist eine gute Grundlage für ein immer noch verbesserungsfähiges Verhältnis zwischen den Kirchen und dem Staat. Der Raum zur freien Verkündigung des Evangeliums ist offen und das Eigentum geschützt.

Karl Heinz Voigt