EmK-Rechtshof tagt in Zürich Von Sigmar Friedrich (kur)  | 

Verfassungskonformität der Zukunftsmodelle bewertet

EmK-Bischöfin Cynthia Fierro Harvey, im Südosten der USA für die Region im Bundesstaat Louisiana zuständig, spricht die Mitglieder des in Zürich tagenden Rechtshofs der EmK an.
EmK-Bischöfin Cynthia Fierro Harvey, im Südosten der USA für die Region im Bundesstaat Louisiana zuständig, spricht die Mitglieder des in Zürich tagenden Rechtshofs der EmK an.
Bildnachweis: Diane Degnan, UMCom.org
Der Rechtshof der EmK überprüfte die drei möglichen Strukturmodelle einer künftigen Ausrichtung der Kirche. Eines der Modelle wurde nicht bewertet.
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Anlässlich seiner Tagung in Zürich hatte der internationale Rechtshof, das oberste Recht sprechende Gremium der weltweiten Evangelisch-methodistischen Kirche (EmK), am 23. Oktober eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Diese galt den drei von der Kommission »Ein Weg in die Zukunft« vorgelegten Modellen, über die die außerordentliche Tagung der Generalkonferenz, die oberste legislative Körperschaft der EmK, im Februar 2019 entscheiden wird. Die drei Modelle suchen unterschiedliche Lösungsansätze, um die seit Jahrzehnten herrschende Uneinigkeit in der Beurteilung von Homosexualität zu beenden.

Rein rechtliche Aufgabe

Der Rechtshof hob in seiner Entscheidung hervor, dass es seine Aufgabe sei, »zu beurteilen, ob die Legislativ-Petitionen verfassungskonform sind, ohne eine Meinung über ihre Vorzüge oder ihre Zweckmäßigkeit abzugeben«. Die Generalkonferenz habe über die einzelnen Modelle zu befinden und eine für die Kirche gültige Entscheidung zu treffen.

Einheitliche ethische Standards nicht zwingend nötig

Die Entscheidung des Rechtshofs über die drei Modelle wurde einstimmig gefasst. Dabei wurde das Modell, die Einheit der Kirche zu bewahren (Englisch: »One Church Model«), als weitgehend verfassungskonform eingestuft. Lediglich je ein Satz in drei der 17 mit dem Modell einhergehenden Petitionen beurteilte der Rechtshof als nicht verfassungskonform. In seiner Einschätzung dieses Modells hält der Rechtshof fest, dass die konnexionale Struktur der EmK »Kontextualisierung und Differenzierung aufgrund geographischer, sozialer und kultureller Unterschiede erlaubt und Raum für Glaubensvielfalt und theologische Perspektiven bietet«. Es sei dafür aber »keine Einheitlichkeit der moralisch-ethischen Standards in Bezug auf Ordination, Ehe und menschliche Sexualität erforderlich«.

Grundlegende rechtliche Bedenken

Beim Modell, das die bestehende Ordnung bewahrt (Englisch: »Traditional Plan«), beurteilte der Rechtshof neun der 17 das Modell begleitende Petitionen ganz oder teilweise als nicht verfassungskonform. So seien etwa die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von Gremien der Kirche grundlegende Kennzeichen eines rechtmäßigen Verfahrens. Wenn jedoch, wie bei diesem Modell vorgesehen, der Bischofsrat über Mitglieder aus seinen eigenen Reihen urteilen müsse, seien Unparteilichkeit und Unabhängigkeit nicht mehr gewährleistet. Zudem entspreche dies nicht dem Zweck, zu dem der Bischofsrat gebildet worden sei.

In seiner Einschätzung des Modells hält der Rechtshof des weiteren fest, dass die Generalkonferenz befugt sei, eine strenge Prüfung zu verlangen, ob Personen, die ordiniert werden sollen, die dafür vorgesehenen Anforderungen erfüllten. Jedoch könne die Generalkonferenz nicht den Umfang der Prüfung auf einen bestimmten Aspekt beschränken »und eine bestimmte Gruppe von Kandidaten oder Kandidatinnen für das Predigtamt (die sich selbst als homosexuell praktizierende Personen kenntlich machen) in ungerechter Weise als nicht geeignet beurteilen«. Ehe und Sexualität seien nur zwei unter zahlreichen Anforderungen, die von diesem Personenkreis erfüllt werden müssten, um beauftragt oder ordiniert zu werden. »Zu den weiteren Kriterien gehören beispielsweise die Verpflichtung, sich für soziale Gerechtigkeit, die ethnische Gleichstellung und die Gleichstellung der Geschlechter sowie die persönliche und finanzielle Integrität einzusetzen, und alle sollten Teil einer sorgfältigen und gründlichen Prüfung sein.«

Keine Beurteilung des dritten Modells

Das dritte Modell mit dem Ziel, Konferenzen-Verbünde zu bilden (Englisch: »Connectional Conference Plan«), sieht Änderungen der weltweit gültigen Verfassung der EmK vor, die für die Umsetzung erforderlich sind. In diesem Fall müssten weltweit alle Mitglieder aller Jährlichen Konferenzen über diese Verfassungsänderungen abstimmen. Daher hat der Rechtshof entschieden, dass er keine Befugnis habe, dieses Modell zum jetzigen Zeitpunkt zu prüfen.

Der Autor

Sigmar Friedrich ist Redakteur der Kirchenzeitung »Kirche und Welt« der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz. Kontakt über: oeffentlichkeitsarbeit(at)emk.de

Weiterführende Links

Bericht bei UMNews (Englisch)

Zur Information

Der Rechtshof ist das oberste Recht sprechende Gremium der weltweiten Evangelisch-methodistischen Kirche und tagt in der Regel zweimal jährlich. Die neun gewählten Mitglieder, vier Frauen und fünf Männer, tagen in nichtöffentlichen Sitzungen. Es können jedoch mündliche Anhörungen stattfinden, die dann öffentlich durchzuführen sind. Termine, Inhalte und Entscheidungen der Tagungen veröffentlicht der Rechtshof jeweils im Internet.