EmK-Rechtshof entscheidet Von Klaus Ulrich Ruof  | 

»Traditional Plan« teilweise verfassungskonform

Die Mitglieder des Rechtshofs der EmK für das Jahrviert 2016-2020
Die Mitglieder des Rechtshofs der EmK für das Jahrviert 2016-2020 (von links): Vordere Reihe: Deanell Reece Tacha, N. Oswald Tweh Sr., Pastor Luan-Vu Tran; hintere Reihe: Lydia Romão Gulele, Ruben T. Reyes, Pastor Øyvind Helliesen, Pastor Dennis Blackwell, Pastorin J. Kabamba Kiboko; (nicht abgebildet: Beth Capen)
Bildnachweis: Kathleen Barry, United Methodist Communications
Teile des »Traditional Plans« sind verfassungswidrig, andere Teile können in Kraft treten. Die EmK in Deutschland muss sich dazu im November 2020 äußern.
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Teile des sogenannten »Traditional Plans« sind verfassungswidrig, die anderen Teile sind verfassungskonform und werden zum 1. Januar 2020 für die Evangelisch-methodistische Kirche (EmK) in den USA rechtskräftig. Für die Zentralkonferenzen der EmK außerhalb der Vereinigten Staaten gelten andere Übergangsfristen. Das ist das Ergebnis der am vergangenen Freitag zu Ende gegangenen Sitzung des internationalen Rechtshofs der EmK. Dieses oberste Recht sprechende Gremium der EmK hatte zu klären, ob die bei der außerordentlichen Generalkonferenz der EmK im Februar in St. Louis verabschiedeten Beschlüsse zu den Bestimmungen der Kirchenordnung in Fragen der Homosexualität verfassungskonform sind.

Strafen bei Ordnungsübertretung

Verfassungswidrig ist die für die Zusammensetzung der Kommission für Ordinierte Dienste geforderte schriftliche Bestätigung, alle Bestimmungen der Kirchenordnung, insbesondere die Bestimmungen im Blick auf den Umgang mit »bekennenden Homosexuellen« im pastoralen Dienst, vollständig mitzutragen, durchzusetzen und durchzuführen und die dafür vom zuständigen Bischof geforderte schriftliche Bestätigung. Die beschlossene Verlagerung der Rechenschaftspflicht der Bischöfe und Bischöfinnen in die Verantwortung der Jährlichen Konferenzen wurde ebenfalls als verfassungswidrig abgelehnt. In den USA sind somit weiterhin die Jurisdiktionalkonferenzen und außerhalb der Vereinigten Staaten die Zentralkonferenzen dafür zuständig. Der Rechtshof bestätigte dagegen einige Abschnitte, die Verbote und Mindeststrafen beinhalten, wenn bekennende und praktizierende Homosexuelle für den pastoralen Dienst ordiniert oder als Bischöfe oder Bischöfinnen berufen werden. Auch die Mindeststrafen für Pastoren oder Pastorinnen, die sich an Trauungen oder Segnungen homosexueller Paare beteiligen, wurden bestätigt. Die Geistlichen werden mit sofortiger Wirkung für ein Jahr ohne Bezüge suspendiert, im Wiederholungsfall wird ihnen gekündigt.

Austritt von Gemeinden ist möglich

In einer separaten Entscheidung hat der Rechtshof die Verfassungsgemäßheit der Petition 90066 bestätigt. Damit wird Kirchgemeinden zugestanden, die EmK in einem genau beschriebenen Prozess bis spätestens zum Ende des Jahres 2023 zu verlassen, wenn sie im Blick auf die Fragen rund um Homosexualität mit der Entscheidung der Generalkonferenz 2019 oder der Haltung der eigenen Jährlichen Konferenz nicht einverstanden sind. Dazu müssen jedoch drei Mindestanforderungen erfüllt werden: Die Gemeinde muss mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Kirchenglieder diesen Beschluss fassen, der von einer einfachen Mehrheit der zuständigen Jährlichen Konferenz befürwortet werden muss. Außerdem müssen die Regelungen der Kirchenordnung und des Zivilrechts des jeweiligen Landes, besonders im Blick auf Finanzen und Eigentumsverhältnisse, angewandt werden.

Reaktion der Zentralkonferenz Deutschland im November 2020

Mit dieser Rechtsprechung wurden im wesentlichen die Passagen für verfassungswidrig erklärt, die vom Rechtshof bereits vor der Generalkonferenz für verfassungswidrig erklärt worden waren und trotzdem von der Generalkonferenz beschlossen wurden. Der Rechtshof ist aber auch der Überzeugung, dass die verfassungswidrigen Abschnitte die Beschlussfassung nicht insgesamt beschädigen. Deshalb können die verfassungskonformen Teile des »Traditional Plans« regelkonform in Kraft treten. Für die Jurisdiktionen und Jährlichen Konferenzen in den USA ist dies zum 1. Januar 2020 der Fall. Für die Zentralkonferenzen außerhalb der Vereinigten Staaten gilt dies spätestens zwölf Monate nach der nächsten ordentlichen Generalkonferenz, die im Mai 2020 tagt. Für die Zentralkonferenz Deutschland bedeutet dies, dass bei der Zentralkonferenz-Tagung im November 2020 eine Stellungnahme und Entscheidung gefordert ist.

»Weg ist anstrengend, aber richtig«

Die Entscheidung des Rechtshofs hat für die Zentralkonferenz der EmK Deutschland keine Auswirkungen auf den vom Kirchenvorstand im März beschlossenen Weg, an einem »Runden Tisch« möglichst viele Menschen mit unterschiedlichen Überzeugungen und Sichtweisen zusammenzubringen. Dieser Weg könne entschlossen weiterverfolgt werden, so Bischof Harald Rückert. Damit solle ein möglichst breites Einverständnis erreicht werden, um der Zentralkonferenz 2020 Beschlussfassungen vorzuschlagen, die das Zusammenbleiben der EmK in Deutschland trotz unterschiedlicher Überzeugungen ermöglicht. Ein erstes Treffen mit zwanzig Personen findet am morgigen Mittwoch, dem 1. Mai, in Frankfurt am Main statt. »Es wird ein anstrengender Weg«, erklärt Rückert, »aber es ist die richtige Richtung, die wir einschlagen«.

Der Autor
Klaus Ulrich Ruof ist Referent für Öffentlichkeitsarbeit und Pressesprecher der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland in Frankfurt am Main. Kontakt: oeffentlichkeitsarbeit(at)emk.de

Zur Information
Zur Beschlussfassung der außerordentlichen Generalkonferenz vom Februar dieses Jahres liegen Zusammenfassungen für den Traditional Plan in englischer und deutscher Sprache vor:
Traditional Plan (englisch) Zusammenfassung, Anträge, Entstehungsgeschichte (PDF)
Traditional Plan (Deutsch) Zusammenfassung des Generalkonferenz-Beschlusses (PDF)

Nachfolgend die Auflistung der verfassungskonformen und verfassungswidrigen Teile:

Verfassungskonform
90032 – Erweiterte Definition von »bekennende, praktizierende Homosexuelle«
90036 – Bischöfliche Verantwortlichkeiten
90042 – Minimalstrafe bei Vergehen
90043 – Voraussetzungen für den ordinierten Dienst
90044, 90045 (Teil 1), 90046 – Vorgehen bei Beschuldigungen
90047 – Berufungsrecht der Kirche

Verfassungswidrig
90033 bis 90035 – Rechenschaftspflicht der Bischöfinnen und Bischöfe
90037 – Zusammensetzung der Kommission für Ordinierte Dienste
90038 – Vollständige Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Weg ins Predigtamt
90039 – Zusammensetzung der Kommission für Ordinierte Dienste
90040 – (Ursprünglicher) Umsetzungsprozess zur Einführung des Traditional Plans
90045 (Teil 2) – Vorgehen bei Beschuldigungen